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Art. 3 § 2 Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.1920

§ 2

B.

Die Verpflichtung zur Einhaltung einer zwanzigjährigen Wartefrist wird dahin verstanden, daß Objekte der unter Punkt A bezeichneten Art während des gedachten Zeitraumes weder veräußert oder zerstreut, noch darüber sonstige Verfügungen anderer als rein administrativer oder konservatorischer Art getroffen werden, ohne daß die tschechoslowakische Regierung rechtzeitig vorher verständigt und ihr gegebenenfalls die Gelegenheit geboten wird, an die Stelle irgendeines anderen Erwerbers zu genau den gleichen Bedingungen zu treten. Wenn die tschechoslowakische Regierung von diesem Vorkaufsrecht nicht binnen vier Wochen nach Entgegennahme einer diesbezüglichen offiziellen Mitteilung Gebrauch macht, ist es als erloschen anzusehen, und damit der österreichischen Regierung die volle freie Verfügung über das in Frage stehende Objekt wiedergegeben.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10000042

Dokumentnummer

NOR12000875

alte Dokumentnummer

N1192014196S

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