Art. 3 § 21 Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Immobilienmakler und der Immobilienverwaltung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

§ 21.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 treten die unter Z 59 dieser Gesetzesstelle angeführten Vorschriften des Art. I §§ 70 bis 77 der Befähigungsnachweisverordnung 1965, BGBl. Nr. 231, soweit sie nicht schon mit dem Inkrafttreten des Art. VII der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Jänner 1978, BGBl. Nr. 61, mit der die Prüfungsgebühren für einige konzessionierte Gewerbe neu festgelegt werden, außer Kraft getreten sind, mit Ablauf des 31. Dezember 1982 außer Kraft.

(3) Art. VII der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Jänner 1978, BGBl. Nr. 61, mit der die Prüfungsgebühren für einige konzessionierte Gewerbe neu festgelegt werden, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1982 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006710

Dokumentnummer

NOR12073269

alte Dokumentnummer

N5198211408R

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