Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 20.
Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Immobilienmakler und der Immobilienverwaltung, die gemäß den im § 375 Abs. 1 Z 59 GewO 1973 angeführten Rechtsvorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung im Sinne dieser Verordnung für das betreffende Gewerbe.
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Prüfung
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006710
Dokumentnummer
NOR12073268
alte Dokumentnummer
N5198211407R
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