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Art. 3 § 1 Abkommen zwischen Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1958

TEIL III.

§ 1

Die Meinungsverschiedenheiten, die sich auf einen Gegenstand dieses Abkommens beziehen und für deren Entscheidung nicht die Zuständigkeit eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde gegeben ist, sollen im Verhandlungsweg beigelegt werden.

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