Art. 3 § 17 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

§ 17.

Die im § 11 genannten Personen weisen im Jahre 1977 ihre fachliche Befähigung auch dadurch nach, daß sie während der letzten drei Jahre das Anpassen von Kontaktlinsen regelmäßig durchgeführt haben.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006472

Dokumentnummer

NOR12071055

alte Dokumentnummer

N5197610960P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)