Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).
§ 16
§ 16. Der Wirkungskreis der Generalversammlung umfaßt:
- 1. die Entgegennahme des Berichtes des Generalrates über die Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres;
- 2. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Erteilung der Entlastung an den Generalrat und das Direktorium nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;
- 3. die Beschlußfassung über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung des an die Aktionäre zu verteilenden Gewinnanteiles;
- 4. die Erteilung der Zustimmung zur Übertragung von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank (§ 8 Abs. 3);
- 5. die Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates und vier Rechnungsprüfern;
- 6. die Beschlußfassung über andere von Aktionären eingebrachte Anträge.
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