anstatt § 37 des Pressegesetzes nunmehr § 36 des Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981
Artikel III.
Verbotene Ankündigungen.
§ 15.
(1) Es ist verboten, zum Zwecke der Anpreisung
- a) in Ankündigungen von Schriften, Abbildungen oder sonstigen Darstellungen, Filmen, Schallträgern, Theateraufführungen oder sonstigen Darbietungen oder Veranstaltungen auf deren im Sinne des § 2 anstößigen Inhalt hinzuweisen;
- b) in Ankündigungen von Druckwerken darauf hinzuweisen, daß die Verbreitung des Druckwerkes auf Grund der Bestimmungen des Artikels II Beschränkungen unterworfen war oder ist oder daß ein darauf abzielendes Verfahren anhängig ist oder anhängig gewesen ist.
(2) Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
(3) Druckwerke, die in Ankündigungen einen nach Abs. 1 verbotenen Hinweis enthalten, können gemäß § 37 des Pressegesetzes vorläufig in Beschlag genommen werden.
anstatt § 37 des Pressegesetzes nunmehr § 36 des Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981
Schlagworte
Buch, Zeitung, Zeitschrift, Bild, Film, Kumulierung
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005226
Dokumentnummer
NOR12058560
alte Dokumentnummer
N4195017788S
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