Art. 3 § 15 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

§ 15.

Personen, die gemäß § 376 Z 33a GewO 1973 die Tätigkeiten des konzessionierten Gewerbes der Kontaktlinsenoptiker ab dem 1. Jänner 1977 bis längstens 31. Dezember 1977 im Rahmen der Ausübung des Optikerhandwerks ausüben dürfen, sind zur Konzessionsprüfung zuzulassen, wenn sie die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das Optikerhandwerk nachweisen.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006472

Dokumentnummer

NOR12071053

alte Dokumentnummer

N5197610958P

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