Ablegung beider Konzessionsprüfungen an einem Prüfungstermin
§ 14.
(1) Legt ein Prüfungswerber an einem Prüfungstermin beide Konzessionsprüfungen ab, so entfällt bei der Ablegung der Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Immobilienverwaltung der erste Teil der mündlichen Prüfung.
(2) Der Prüfungswerber hat die Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Immobilienverwaltung bestanden, wenn er
- 1. zusätzlich zum Bestehen der schriftlichen Prüfung und des zweiten Teiles der mündlichen Prüfung der Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Immobilienverwaltung entweder die Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Immobilienmakler bestanden hat oder
- 2. im Falle des Nichtbestehens der Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Immobilienmakler laut dem Beschluß der Prüfungskommission bei einer Wiederholung dieser Konzessionsprüfung den ersten Teil der mündlichen Prüfung der Konzessionsprüfung nicht zu wiederholen hat.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006710
Dokumentnummer
NOR12073262
alte Dokumentnummer
N5198211401R
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