Art. 3 § 13 Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Immobilienmakler und der Immobilienverwaltung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

ARTIKEL III

GEMEINSAME REGELUNGEN Prüfungstermin

§ 13.

Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens je einen Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfungen für die Gewerbe der Immobilienmakler und der Immobilienverwaltung festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird. Die Prüfungstermine sind so festzulegen, daß sich ein Prüfungswerber an einem Prüfungstermin beiden Konzessionsprüfungen unterziehen kann.

Schlagworte

Handelskammer

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006710

Dokumentnummer

NOR12073261

alte Dokumentnummer

N5198211400R

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