ARTIKEL III
GEMEINSAME REGELUNGEN Prüfungstermin
§ 13.
Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens je einen Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfungen für die Gewerbe der Immobilienmakler und der Immobilienverwaltung festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird. Die Prüfungstermine sind so festzulegen, daß sich ein Prüfungswerber an einem Prüfungstermin beiden Konzessionsprüfungen unterziehen kann.
Schlagworte
Handelskammer
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006710
Dokumentnummer
NOR12073261
alte Dokumentnummer
N5198211400R
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