Art. 3 § 13 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

ARTIKEL III

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13.

Personen, die nachweisen, daß sie im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer als Facharzt für Augenheilkunde eingetragen waren, erbringen den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker, es sei denn, ihre Eintragung in die Ärzteliste ist gemäß § 2i Abs. 9 des Ärztegesetzes in der Fassung der Ärztegesetznovelle 1964, BGBl. Nr. 50, gestrichen worden.

Schlagworte

Augenarzt

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006472

Dokumentnummer

NOR12071051

alte Dokumentnummer

N5197610956P

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