Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
ARTIKEL III
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13.
Personen, die nachweisen, daß sie im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer als Facharzt für Augenheilkunde eingetragen waren, erbringen den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker, es sei denn, ihre Eintragung in die Ärzteliste ist gemäß § 2i Abs. 9 des Ärztegesetzes in der Fassung der Ärztegesetznovelle 1964, BGBl. Nr. 50, gestrichen worden.
Schlagworte
Augenarzt
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006472
Dokumentnummer
NOR12071051
alte Dokumentnummer
N5197610956P
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