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Artikel 35 – Ausschlussfrist MÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.2004

Artikel 35 – Ausschlussfrist

(1) Die Klage auf Schadenersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.

(2) Die Berechnung der Frist richtet sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019

Gesetzesnummer

20003695

Dokumentnummer

NOR40057271