(Anm.: Zu den §§ 393 und 402, RGBl. Nr. 79/1896)
(Anm.: Zu den §§ 393 und 402, RGBl. Nr. 79/1896)
§ 5.
§§ 393 und 402 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde; wurde die einstweilige Verfügung von Amts wegen erlassen, wenn das Datum der Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40047095
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)