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Art. 32 § 5 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

(Anm.: Zu den §§ 393 und 402, RGBl. Nr. 79/1896)

(Anm.: Zu den §§ 393 und 402, RGBl. Nr. 79/1896)

§ 5.

§§ 393 und 402 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde; wurde die einstweilige Verfügung von Amts wegen erlassen, wenn das Datum der Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40047095

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