(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 5 und 111, RGBl. Nr. 75/1871)
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 5 und 111, RGBl. Nr. 75/1871)
§ 2.
(1) § 5 NO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Verfahren nach dem 31. Dezember 2004 anhängig gemacht wurde oder das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.
(2) § 111 NO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht früher hätten eingeleitet werden können.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40047005
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