KAPITEL 1
DIE ZOLLUNION
Artikel 30
(ex-Artikel 25 EGV)
Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.
KAPITEL 1
DIE ZOLLUNION
Artikel 30
(ex-Artikel 25 EGV)
Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.