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Artikel 30(ex-Artikel 25 EGV) AEUV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

KAPITEL 1

DIE ZOLLUNION

Artikel 30
(ex-Artikel 25 EGV)

Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.

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