§ 9.
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft oder die im § 4 Abs. 3 genannten Behörden können nach Maßgabe ihres Aufgabenbereiches durch gehörig legitimierte Organe die gemäß § 2 Z 3 zu erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen lassen und, sofern die Meldepflichtigen die Meldungen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen erstellen lassen.
(2) Diesen Organen ist jederzeit Zutritt zu den Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen zu gewähren, deren Kenntnis für die Durchführung der Lenkungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist (Bedarf, Lagerbestand, Zu- und Abgang von Waren, ihre Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und den Verbrauch); den Organen ist jede für die Überprüfung erforderliche Auskunft zu erteilen.
(3) Die im § 8 Abs. 1 genannten Daten sowie der Inhalt von Meldungen gemäß § 8 Abs. 1 und 3 und § 2 Z 3 sowie das Ergebnis der Erhebungen gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
Schlagworte
Zugang
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Gesetzesnummer
10007194
Dokumentnummer
NOR40187110
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