Art. 2 § 9 Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Immobilienmakler und der Immobilienverwaltung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

§ 9.

(1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwaltung notwendigen Kenntnisse auf den unter Z 1 und 2 angeführten Gebieten zu erstrecken und folgende Prüfungsaufgaben zu umfassen:

  1. 1. Beantwortung von mindestens sechs Fragen, die insgesamt die Kenntnisse des Prüflings über jedes der folgenden Rechtsgebiete zu überprüfen haben:
  1. a) Grundzüge des Vertragsrechtes einschließlich Konsumentenschutzrecht,
  2. b) gewerberechtliche Vorschriften für die Immobilienverwaltung,
  3. c) Wohnungsrecht (insbesondere Mietenrecht, Wohnungseigentumsrecht, Wohnbauförderungsrecht, Wohnungsverbesserungsrecht, Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht),
  4. d) Baurecht einschließlich Raumordnungsrecht, Assanierungs- und Denkmalschutzrecht,
  5. e) Hausbesorgerrecht.
  1. 2. Ausarbeitung von zwei der fünf folgenden Aufgaben:
  1. a) Erstellung einer Mietzins- oder Wohnbeitragsvorschreibung sowie einer Monats-, Quartals- oder Jahresabrechnung gegenüber dem Hauseigentümer und den Mietern oder gegenüber den Wohnungseigentümern,
  2. b) Erstellung eines Jahresvoranschlages gegenüber den Wohnungseigentümern,
  3. c) Erstellung von Unterlagen einschließlich der erforderlichen Anträge für die Finanzierung von Großreparaturen oder von Modernisierungen von Wohnhäusern,
  4. d) Erstellung der bei einer Verwaltungsübergabe erforderlichen Unterlagen einschließlich des hiebei erforderlichen Schriftverkehrs,
  5. e) Verrechnungsverkehr mit den Abgabenbehörden unter Bedachtnahme auf eine Mehrheit von Eigentümern einer Liegenschaft, insbesondere auf den Gebieten der Einkommen- und Umsatzsteuer.

(2) Die Erledigung der gemäß Abs. 1 zu stellenden Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Prüfungsdauer, Rechtskunde, Mietzinsvorschreibung,

Monatsabrechnung, Quartalsabrechnung, Steuerrecht, Voranschlag

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006710

Dokumentnummer

NOR12073257

alte Dokumentnummer

N5198211396R

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