MELDUNG DER VERARBEITUNG
§ 8.
(1) Jeder Auftraggeber hat vor der Aufnahme einer Echtverarbeitung von Daten dem Datenverarbeitungsregister (§ 47) eine schriftliche Meldung gemäß Abs. 2 zu erstatten.
(2) In der Meldung sind die Rechtsgrundlage, der Zweck der Ermittlung, der Verarbeitung und der Übermittlung der Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12009180
alte Dokumentnummer
N11978161140
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