Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 8.
Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung; die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10006710
Dokumentnummer
NOR12073256
alte Dokumentnummer
N5198211395R
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