(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu den §§ 47 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2, RGBl. Nr. 96/1868)
(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu den §§ 47 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2, RGBl. Nr. 96/1868)
§ 7.
(1) Das Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 191, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Feber 1972, BGBl. Nr. 69, über die Zahlung einer Pauschalvergütung für die Tätigkeit von Rechtsanwälten als Armenvertretern in gerichtlichen Verfahren, wird aufgehoben.
(2) Für die Leistungen der Rechtsanwälte als Armenvertreter in der Zeit vom 1. Jänner 1973 bis 30. November 1973 hat der Bund dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag in Ergänzung des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes einen einmaligen Betrag von 3,000.000 S spätestens zum 30. September 1974 zu zahlen.
(3) Ein Zwölftel der auf Grund des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes vom Bund den Rechtsanwaltskammern für das Jahr 1973 geleisteten Pauschalvergütung in der Höhe von insgesamt 16,000.000 S ist auf die nach § 47 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes für Dezember 1973 zu zahlende Pauschalvergütung anzurechnen.
(4) Der ferner auf Grund des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes vom Bund der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland für das Jahr 1973 zusätzlich zugewiesene Betrag von 500.000 S gilt auch für den Monat Dezember 1973 als zur Unterstützung von im Ausland lebenden ehemaligen österreichischen Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern, die bereits vor dem 1. Juli 1927 in den Listen einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, in der Folge keinen Anspruch auf Sozialversicherung erworben haben und aus rassischen oder politischen Gründen ausgewandert und jetzt bedürftig sind, oder ihren bedürftigen Hinterbliebenen zugewiesen.
(5) Der Bund hat dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag für das Jahr 1974 und die folgenden Jahre, solang ein Bedarf besteht, jährlich spätestens zum 30. September für das laufende Kalenderjahr einen Betrag von 500.000 S jährlich zu dem im Abs. 4 genannten Zweck zu zahlen.
(6) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat diesen Betrag im Sinn des Abs. 5 zu verwenden.
(7) Die hierdurch einem ehemaligen österreichischen Rechtsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter oder deren Hinterbliebenen zukommende Unterstützung darf, auf den Monat bezogen, nicht höher sein als die im § 52 Abs. 1 und 2 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Mindestbeträge.
(8) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat jährlich spätestens zum 31. März des folgenden Kalenderjahrs dem Bundesminister für Justiz über die Verwendung des ihm nach Abs. 5 zugewiesenen Betrages unter Angabe der Namen und Anschriften der unterstützten Personen sowie der Höhe der jeweils zugewiesenen Beträge zu berichten.
(9) Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung die Höhe des im Abs. 5 genannten Betrages niedriger festzusetzen oder ihn ganz aufzuheben, sobald sich der Bedarf im Sinn des Abs. 5 vermindert oder er nicht mehr besteht.
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