§ 7
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. Juni 1976, BGBl. Nr. 369, über die Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit wird mit Ablauf des 30. Juni 1989 aufgehoben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)