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Art. 2 § 7 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.1958

§ 7.

(1) Bei der Zuteilung von Grundstücken ist darauf Bedacht zu nehmen, daß keine neue Flurzersplitterung entsteht und die Grundstücke entsprechend erschlossen sind. Dabei sind nach der Zuteilung an bevorzugte Personen gemäß § 6 Abs. 1 Grundstücke vor allem zur Sicherung der Existenzgrundlage von klein- und mittelbäuerlichen Betrieben im Gebiete jener Gemeinden zu verwenden, für das der Siedlungsplan gilt.

(2) Bei der Ermittlung des Kaufpreises ist grundsätzlich vom Verkehrswert, in dessen Ermangelung vom Ertragswert auszugehen. Im Siedlungsplan sind Kaufpreise und Zahlungsbedingungen derart festzusetzen, daß die Erwerber wohl bestehen können.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10000287

Dokumentnummer

NOR12005815

alte Dokumentnummer

N11958125700

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