Vollziehung
§ 68.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, die Bundesministerin für Justiz sowie der Bundeskanzler und die anderen Bundesminister im Rahmen ihres Wirkungsbereichs betraut.
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des 6. Abschnitts des 2. Hauptstücks und des § 62 Abs. 6 ist der Präsident des Nationalrates betraut.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
10001597
Dokumentnummer
NOR40263014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)