Art. 2 § 58 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

INKRAFTTRETEN

§ 58.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 1980 in Kraft.

(2) Verarbeitungen nach den §§ 8 und 23, die am 1. Jänner 1980 bereits in Betrieb stehen, sind bis zum 1. April 1980 für das Datenverarbeitungsregister anzumelden. Die Frist des § 23 Abs. 4 gilt für solche Anmeldungen nicht; Übermittlungen dürfen in dem Umfang, in dem sie im Zeitpunkt der Anmeldung durchgeführt wurden, bis sechs Wochen nach der Vergabe der Registernummer ohne deren Beifügung erfolgen.

(3) Verarbeitungen, die am 1. Jänner 1980 in Betrieb stehen, dürfen bis zum 1. Jänner 1981 fortgeführt werden; insoweit finden auf sie die §§ 6, 7, 17, 18, 22, 32 bis 34 bis zum 1. Jänner 1981 keine Anwendung.

(4) Wurden Betroffene nicht von Verarbeitungen gemäß § 22 bis zum 1. Jänner 1982 informiert, so sind deren Daten zu löschen.

(5) § 21 tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.

(6) Werden Durchführungsbestimmungen nach den §§ 9 und 10 erstmals erlassen sowie ÖNORMEN nach § 21 Abs. 3 für verbindlich erklärt, so treten diese Vorschriften frühestens sechs Monate nach ihrer Erlassung in Kraft.

(7) Die Fristen, die in diesem Bundesgesetz für die Auskunftserteilung und für die Richtigstellung festgelegt sind (§§ 11, 12, 25, 26), werden für Anträge von Betroffenen, die bis zum 30. Juni 1980 gestellt werden, verdoppelt.

(8) Anträge von Betroffenen nach § 12 Abs. 7 sowie über die Empfänger übermittelter Daten können sich nicht auf Ermittlungen und Übermittlungen beziehen, die vor dem 1. Juli 1979 stattgefunden haben. Auskunft über die Herkunft von Daten, die vor dem 1. Jänner 1979 ermittelt worden sind, muß nicht erteilt werden.

(9) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden.

(10) Die Durchführungsbestimmungen zu den §§ 9 und 10 sind bis zum 1. Juli 1980 zu erlassen.

(11) Für Verarbeitungen nach § 13 sind die notwendigen Verträge bis 1. Juli 1980 abzuschließen.

(12) Die für das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können ab dem 1. Jänner 1979 getroffen werden, die Mitglieder der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates sind bis zum 1. April 1979 zu bestellen. Die erste Sitzung der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates ist vom Bundeskanzler bis zum 1. Juli 1979 einzuberufen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009227

alte Dokumentnummer

N11978161620

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