Art. 2 § 56 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

GEBÜHREN- UND ABGABENBEFREIUNG

§ 56.

Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sind von den Stempelgebühren und von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009225

alte Dokumentnummer

N11978161600

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