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Art. 2 § 51 DSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde

§ 51.

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, über Aufforderung mit der Datenschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40195947

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