§ 4.
Die Absicht der Vertragserfüllung im Inland (§ 3 Abs. 1) ist insbesondere in folgenden Fällen zu vermuten:
A. In der Sach- und Vermögensschaden-Versicherung:
- a) Wenn die versicherte unbewegliche Sache oder der Betrieb, in dessen Rahmen die Versicherung abgeschlossen worden ist, im Inland liegt, oder
- b) wenn der Versicherungsnehmer, in den Fällen des § 74 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag der Versicherte, bei Vertragsabschluß und bei Eintritt des Versicherungsfalles seinen Wohnsitz (Sitz) im Inland gehabt hat.
B. In der Unfall- und Krankenversicherung:
Wenn die Voraussetzungen des Punktes A lit. b vorliegen.
C. In der Lebensversicherung:
- a) Wenn eine Versicherung am 13. März 1938 im inländischen Versicherungsbestand geführt worden ist;
- b) wenn bei einem Versicherungsvertrage, der in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum 7. Mai 1945 bei einer im Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses zum Geschäftsbetrieb im Inland berechtigten Versicherungsunternehmung abgeschlossen wurde, der Versicherungsnehmer, bei einem ausschließlich und unwiderruflich zugunsten eines Dritten abgeschlossenen Versicherungsvertrag dieser Dritte, seinen Wohnsitz (Sitz) sowohl im Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses als auch am 1. Jänner 1950 oder bei früherem Eintritt des Versicherungsfalles im Inland hatte. Das vorstehende Erfordernis des Wohnsitzes im Inland bei Vertragsabschluß entfällt für Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft auf Grund des Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 59/1945, in der derzeit geltenden Fassung, besitzen.
Schlagworte
Sachversicherung, Sachschaden, Unfallversicherung
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Gesetzesnummer
10006224
Dokumentnummer
NOR12068719
alte Dokumentnummer
N5195535927L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)