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Art. 2 § 4 PreisG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

§ 4.

Werden für im § 3 Abs. 2 genannte Sachgüter keine Preise bestimmt, so kann die Behörde Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung oder Bescheid verpflichten, der Behörde regelmäßig jene betriebswirtschaftlichen Daten zu melden, die zur Überprüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung der jeweils geforderten Preise erforderlich sind.

Schlagworte

Gasversorgungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025

Gesetzesnummer

10007215

Dokumentnummer

NOR40273299

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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