6. Abschnitt
STRAFBESTIMMUNGEN GEHEIMNISBRUCH
§ 48.
(1) Wer Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet, die ihm ausschließlich kraft seiner berufsmäßigen Beschäftigung mit Aufgaben der Verarbeitung anvertraut worden oder zugänglich geworden sind, und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Antrag eines in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten oder auf Antrag der Datenschutzkommission zu verfolgen.
(3) Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist auszuschließen, wenn dies
- 1. der Staatsanwalt, der Beschuldigte oder ein Privatbeteiligter beantragt oder
- 2. das Gericht zur Wahrung von Interessen am Verfahren nicht beteiligter Personen für notwendig hält.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12009219
alte Dokumentnummer
N11978161530
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
