Art. 2 § 43 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

ZUSAMMENSETZUNG DES DATENSCHUTZRATES

§ 43.

(1) Dem Datenschutzrat gehören an:

  1. 1. Vertreter der politischen Parteien: Von der im Hauptausschuß des Nationalrates am stärksten vertretenen Partei sind vier Vertreter, von der am zweitstärksten vertretenen Partei sind drei Vertreter und von jeder anderen im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei ist ein Vertreter in den Datenschutzrat zu entsenden. Bei Mandatsgleichheit der beiden im Nationalrat am stärksten vertretenen Parteien entsendet jede dieser Parteien drei Vertreter.
  2. 2. Je ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;
  3. 3. zwei Vertreter der Länder;
  4. 4. je ein Vertreter des Gemeindebundes und des Städtebundes;
  5. 5. ein vom Bundeskanzler zu ernennender Vertreter des Bundes.

(2) Die in Abs. 1 Z 3, 4 und 5 genannten Vertreter sollen Erfahrungen auf dem Gebiet der Verwaltungsinformatik haben.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.

(4) § 38 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Mitglieder gehören dem Datenschutzrat solange an, bis von den namhaft machenden Stellen (Abs. 1) andere Vertreter namhaft gemacht worden sind.

(6) Die Tätigkeit der Mitglieder des Datenschutzrates ist ehrenamtlich. Mitglieder des Datenschutzrates, die außerhalb von Wien wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Datenschutzrates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 5) nach Maßgabe der für Bundesbeamte der Allgemeinen Verwaltung geltenden Rechtsvorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009214

alte Dokumentnummer

N11978161480

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