Art. 2 § 42 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

AUFGABEN DES DATENSCHUTZRATES

§ 42.

(1) Dem Datenschutzrat obliegen – abgesehen von den in den § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 3 Z 3, § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 4, § 24, § 35 Abs. 2, § 44, § 45 Abs. 3 und 4, § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 3 genannten Befugnissen – folgende Aufgaben:

  1. 1. Auskünfte und Berichte über Fragen des Datenschutzes bei der Verarbeitung von Daten im öffentlichen Bereich von den zuständigen Organen zu verlangen;
  2. 2. Auswirkungen des automationsunterstützten Datenverkehrs auf die Wahrung schutzwürdiger Interessen, insbesondere auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des § 1 dieses Bundesgesetzes zu beobachten und die Ergebnisse solcher Beobachtungen dem Bericht der Datenschutzkommission nach § 46 Abs. 1 sowie allfälligen ADV-Berichten und Plänen der Bundesregierung beizufügen;
  3. 3. Anregungen zur allfälligen Verbesserung des Schutzes von Daten, die infolge der Entwicklung des Datenverkehrs zum Schutz der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte notwendig werden, der Bundesregierung und den Landesregierungen sowie über Vermittlung dieser den gesetzgebenden Organen gegenüber auszusprechen;
  4. 4. auf Antrag eines der dem Datenschutzrat angehörenden Vertreter der politischen Parteien Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz in Beratung zu ziehen;
  5. 5. die Erlassung seiner Geschäftsordnung.

(2) Die zuständigen Bundesminister und Landesregierungen haben auf Ersuchen des Datenschutzrates diesem über Erfahrungen auf dem Gebiete des Datenschutzes aus ihrem Bereich zu berichten.

(3) Gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche in Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes sind dem Datenschutzrat zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009213

alte Dokumentnummer

N11978161470

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