§ 3.
(1) Vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossene Versicherungsverträge gehören zum inländischen Versicherungsbestand, wenn nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß der Versicherer und der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluß die Vertragserfüllung im Inland (§ 2) beabsichtigt haben. Hatte der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluß seinen Wohnsitz (Sitz) nicht im Inland, so gilt, sofern er oder der Bezugsberechtigte nicht den Gegenbeweis erbringen kann, die Rechtsvermutung, daß die Vertragserfüllung nicht im Inland beabsichtigt war.
(2) Eine Versicherung gehört in den inländischen Versicherungsbestand, wenn sie in diesen durch eine Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmung und Versicherungsnehmer nach dem 7. Mai 1945 übernommen wurde oder wenn von einer inländischen Niederlassung der Versicherungsunternehmung nach diesem Zeitpunkt zahlbare Prämien vorbehaltlos angenommen wurden.
(3) Zum inländischen Versicherungsbestande gehören Versicherungsverträge nicht, die schon bei Vertragsabschluß einem selbständigen ausländischen Versicherungsbestand angehört haben oder‑ in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 ‑ später in einen solchen übernommen worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Gesetzesnummer
10006224
Dokumentnummer
NOR12068718
alte Dokumentnummer
N5195535926L
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