Art. 2 § 3 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1987

Artikel 2

1. Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 3.

Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. 1. Daten: auf einem Datenträger festgehaltene Angaben über bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene (personenbezogene Daten);
  2. 2. Betroffener: jede vom Auftraggeber (Z 3) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z 12) werden; juristische Personen des öffentlichen Rechts und ihre Organe gelten bei der Besorgung behördlicher Aufgaben nicht als Betroffene;
  3. 3. Auftraggeber: jeder Rechtsträger oder jedes Organ einer Gebietskörperschaft, von dem Daten selbst oder unter Heranziehung von Dienstleistern (Z 4) automationsunterstützt verarbeitet werden;
  4. 4. Dienstleister: jeder Rechtsträger oder jedes Organ einer Gebietskörperschaft, von dem Daten für einen Auftraggeber im Rahmen eines solchen Auftrages verwendet werden, dessen wesentlicher Inhalt die automationsunterstützte Verarbeitung dieser Daten ist;
  5. 5. Datenverarbeitung: der Ablauf von Verarbeitungsschritten (Z 7), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (Zweckes) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert erfolgen, wobei die Auswählbarkeit von personenbezogenen Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nach mindestens einem Merkmal in der jeweils eingesetzten Maschinen- und Programmausstattung vorgesehen ist;
  6. 6. Ermitteln von Daten: das Erheben oder sonstige Beschaffen von Daten für eine Datenverarbeitung (Z 5);
  7. 7. Verarbeiten von Daten: das Erfassen, Speichern, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Ausgeben oder Löschen von Daten im Rahmen einer Datenverarbeitung;
  8. 8. Benützen von Daten: jede Form der Handhabung von Daten einer Datenverarbeitung beim Auftraggeber oder Dienstleister, die nicht Ermitteln, Verarbeiten oder Übermitteln ist;
  9. 9. Übermitteln von Daten: die Weitergabe von Daten aus einer Datenverarbeitung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten sowie ihre Verwendung für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers;
  10. 10. Überlassen von Daten: die Weitergabe von Daten zwischen Auftraggeber und Dienstleister oder zwischen Dienstleistern;
  11. 11. Löschen von Daten:
  1. a) das Unkenntlichmachen von Daten in der Weise, daß eine Rekonstruktion nicht möglich ist (physisches Löschen);
  2. b) die Verhinderung des Zugriffs auf Daten durch programmtechnische Maßnahmen (logisches Löschen);
  1. 12. Datenverkehr (Verwenden von Daten): das Ermitteln, Verarbeiten, Benützen, Übermitteln und Überlassen von Daten oder einer dieser Vorgänge.

Schlagworte

Definitionen, Begriffsbestimmungen

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011715

alte Dokumentnummer

N11986185490

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)