Beschlüsse der Datenschutzkommission
§ 39.
(1) Die Datenschutzkommission ist bei Anwesenheit aller sechs Mitglieder beschlußfähig. Für den Fall der Verhinderung eines Mitglieds gilt § 36 Abs. 4.
(2) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz.
(3) Für einen gültigen Beschluß der Datenschutzkommission ist die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Entscheidungen der Datenschutzkommission von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind von der Datenschutzkommission unter Beachtung der Erfordernisse der Amtsverschwiegenheit in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(5) Beschlüsse der Datenschutzkommission werden vom Vorsitzenden ausgefertigt.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
10001597
Dokumentnummer
NOR40113721