Art. 2 § 39 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

VORSITZENDER UND GESCHÄFTSFÜHRUNG DER DATENSCHUTZKOMMISSION

§ 39.

(1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Datenschutzkommission. Die Datenschutzkommission wählt aus ihrer Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist. Diese Betrauung kann auch die Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden beinhalten.

(3) Für einen gültigen Beschluß der Datenschutzkommission ist die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009210

alte Dokumentnummer

N11978161440

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