Art. 2 § 39 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1987

VORSITZENDER UND GESCHÄFTSFÜHRUNG DER DATENSCHUTZKOMMISSION

§ 39.

(1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Datenschutzkommission.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist. Diese Betrauung kann auch die Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden beinhalten.

(3) Für einen gültigen Beschluß der Datenschutzkommission ist die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Entscheidungen der Datenschutzkommission von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die näheren Vorkehrungen für die Veröffentlichung der Entscheidungen trifft die Datenschutzkommission.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011746

alte Dokumentnummer

N11986185800

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