Art. 2 § 36 InvFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Anzeigepflicht

§ 36.

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, EWR-Kapitalanlagefondsanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, dem Bundesminister für Finanzen anzuzeigen.

(2) Der Anzeige sind beizufügen:

  1. 1. Die Bescheinigung der zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, daß die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind,
  2. 2. die Fondsbestimmungen oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige Prospekt,
  3. 3. der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, und
  4. 4. die Angaben über die Vorkehrungen für den Vertrieb und
  5. 5. der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 3.

(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß § 36 Abs. 1 ist an den Bund eine Gebühr von 15 000 S zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR12052536

alte Dokumentnummer

N3199329782J

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