Benennung eines inländischen Kreditinstituts - weitere Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft
§ 34.
Die Kapitalanlagegesellschaft muß für den Vertrieb mindestens ein Kreditinstitut, das die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 erfüllt, benennen, über das die für die Anteilinhaber bestimmten Zahlungen geleitet werden und die Rücknahme von Anteilen durch die Kapitalanlagegesellschaft abgewickelt wird. Außerdem hat die Kapitalanlagegesellschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Anteilinhaber die vorgeschriebenen Informationen erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10004828
Dokumentnummer
NOR12052534
alte Dokumentnummer
N3199329780J
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