Art. 2 § 34 InvFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Benennung eines inländischen Kreditinstituts - weitere Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft

§ 34.

Die Kapitalanlagegesellschaft muß für den Vertrieb mindestens ein Kreditinstitut, das die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 erfüllt, benennen, über das die für die Anteilinhaber bestimmten Zahlungen geleitet werden und die Rücknahme von Anteilen durch die Kapitalanlagegesellschaft abgewickelt wird. Außerdem hat die Kapitalanlagegesellschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Anteilinhaber die vorgeschriebenen Informationen erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR12052534

alte Dokumentnummer

N3199329780J

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