GENEHMIGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN IM AUSLAND
§ 34.
(1) In den nicht dem § 32 unterliegenden Fällen ist vor der Überlassung von Daten in das Ausland zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung eine Genehmigung der Datenschutzkommission einzuholen.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
- 1. die Datenverarbeitung, aus der in das Ausland übermittelt werden soll, rechtswidrig ist oder
- 2. der Dienstleister im Ausland dem Antragsteller die Einhaltung der im § 19 aufgezählten Pflichten nicht schriftlich zugesagt hat oder
- 3. Bedenken bestehen, daß schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen durch den Datenverkehr im Ausland gefährdet sind oder
- 4. öffentliche Interessen einschließlich völkerrechtlicher Verpflichtungen entgegenstehen.
(3) Die Datenschutzkommission hat eine Ausfertigung jedes Bescheides, mit dem eine Überlassung von Daten in das Ausland genehmigt wurde, dem Datenverarbeitungsregister zuzumitteln; die Bescheidausfertigung ist zum Registrierungsakt zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12011744
alte Dokumentnummer
N11986185780
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