Gleichwertigkeitsverordnung: BGBl. Nr. 612/1980
4. Abschnitt
INTERNATIONALER DATENVERKEHR VORAUSSETZUNGEN FÜR ÜBERLASSUNGEN VON DATEN IN DAS AUSLAND
§ 32.
(1) Die Überlassung von automationsunterstützt verarbeiteten Daten aus Österreich durch die in den §§ 4, 5 und 17 genannten Rechtsträger in das Ausland ist unter den in § 7 oder § 18 genannten Voraussetzungen zulässig. Sie bedarf der Genehmigung der Datenschutzkommission.
(2) In folgenden Fällen bedarf jedoch die Überlassung durch unter den 3. Abschnitt fallende Rechtsträger keiner Genehmigung der Datenschutzkommission:
- 1. wenn es sich um Überlassungen von Daten des Auftraggebers als Betroffenen handelt, oder
- 2. wenn die Überlassung in einen Staat, in dem auf die Daten ein diesem Bundesgesetz vergleichbarer Datenschutz Anwendung findet, erfolgt, oder
- 3. wenn dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen ist.
(3) Eine nach Abs. 1 notwendige Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1. nicht öffentliche Interessen einschließlich völkerrechtlicher Verpflichtungen entgegenstehen, und
- 2. die Überlassung den Erfordernissen des § 7 oder § 18 entspricht, und
- 3. glaubhaft gemacht wird, daß durch die Überlassung in das Ausland schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden, und
- 4. soweit eine Überlassung in das Ausland zum Zwecke der Verarbeitung als Dienstleistung (§ 19) erfolgt, durch entsprechende Vereinbarungen sichergestellt wird, daß den Bestimmungen des § 19 entsprochen wird.
(4) Soweit gemäß §§ 8 oder 23 eine Registrierungspflicht besteht, bedürfen auch Überlassungen in das Ausland einer Registrierung (§ 47 Abs. 4 und 5).
(5) Durch Verordnung des Bundeskanzlers ist nach Anhörung der Datenschutzkommission festzustellen, inwieweit eine Gleichwertigkeit ausländischer Datenschutzbestimmungen (Abs. 1 Z 2) gegeben ist. Dabei ist insbesondere auf die Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen.
Gleichwertigkeitsverordnung: BGBl. Nr. 612/1980
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12010338
alte Dokumentnummer
N11982173390
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