Art. 2 § 32 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1982

Gleichwertigkeitsverordnung: BGBl. Nr. 612/1980

4. Abschnitt

INTERNATIONALER DATENVERKEHR VORAUSSETZUNGEN FÜR ÜBERLASSUNGEN VON DATEN IN DAS AUSLAND

§ 32.

(1) Die Überlassung von automationsunterstützt verarbeiteten Daten aus Österreich durch die in den §§ 4, 5 und 17 genannten Rechtsträger in das Ausland ist unter den in § 7 oder § 18 genannten Voraussetzungen zulässig. Sie bedarf der Genehmigung der Datenschutzkommission.

(2) In folgenden Fällen bedarf jedoch die Überlassung durch unter den 3. Abschnitt fallende Rechtsträger keiner Genehmigung der Datenschutzkommission:

  1. 1. wenn es sich um Überlassungen von Daten des Auftraggebers als Betroffenen handelt, oder
  2. 2. wenn die Überlassung in einen Staat, in dem auf die Daten ein diesem Bundesgesetz vergleichbarer Datenschutz Anwendung findet, erfolgt, oder
  3. 3. wenn dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen ist.

(3) Eine nach Abs. 1 notwendige Genehmigung ist zu erteilen, wenn

  1. 1. nicht öffentliche Interessen einschließlich völkerrechtlicher Verpflichtungen entgegenstehen, und
  2. 2. die Überlassung den Erfordernissen des § 7 oder § 18 entspricht, und
  3. 3. glaubhaft gemacht wird, daß durch die Überlassung in das Ausland schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden, und
  4. 4. soweit eine Überlassung in das Ausland zum Zwecke der Verarbeitung als Dienstleistung (§ 19) erfolgt, durch entsprechende Vereinbarungen sichergestellt wird, daß den Bestimmungen des § 19 entsprochen wird.

(4) Soweit gemäß §§ 8 oder 23 eine Registrierungspflicht besteht, bedürfen auch Überlassungen in das Ausland einer Registrierung (§ 47 Abs. 4 und 5).

(5) Durch Verordnung des Bundeskanzlers ist nach Anhörung der Datenschutzkommission festzustellen, inwieweit eine Gleichwertigkeit ausländischer Datenschutzbestimmungen (Abs. 1 Z 2) gegeben ist. Dabei ist insbesondere auf die Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen.

Gleichwertigkeitsverordnung: BGBl. Nr. 612/1980

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12010338

alte Dokumentnummer

N11982173390

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