Vollziehung
§ 25.
Mit der Vollziehung dieses Artikels sind betraut:
- 1. hinsichtlich der Vollziehung des § 3 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
- 2. hinsichtlich Lenkungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 für die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Waren der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
- 3. hinsichtlich der §§ 5 und 10 Abs. 2 sowie zur Berechnung der Entschädigung nach § 12 Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 4. hinsichtlich der §§ 10 Abs. 3 erster bis vierter Satz und 14 die Bundesministerin für Justiz,
- 5. hinsichtlich des § 16 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung bzw. der Bundesminister für Finanzen,
- 6. hinsichtlich des § 19 Abs. 1 Z 1 der Bundeskanzler bzw. nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die dort genannten Bundesminister und Bundesministerinnen,
- 7. hinsichtlich des § 19 Abs. 2 Z 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, für Wirtschaft, Energie und Tourismus, für Inneres und die Bundesministerin für Landesverteidigung,
- 8. hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für Inneres und
- 9. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Gesetzesnummer
10007777
Dokumentnummer
NOR40276425
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