Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 23.
(1) Die Organe der Bundespolizei haben als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des § 22 durch
- 1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
- 2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
- mitzuwirken.
(2) Die Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 22 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Gesetzesnummer
10007777
Dokumentnummer
NOR40138776
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