BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988
Behindertenvertretung im öffentlichen Dienst
§ 22b.
Für die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die nicht unter die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen, gelten unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertretung die Bestimmungen des § 22a mit der Maßgabe, dass die Tätigkeitsdauer fünf Jahre beträgt.
BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023
Gesetzesnummer
10008253
Dokumentnummer
NOR40124742
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