BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988
Verschwiegenheitspflicht
§ 20.
Die zur Einholung von Auskünften (§ 16) befugten oder mit der Überwachung (§ 17) betrauten oder sonst an der Durchführung dieses Bundesgesetzes beteiligten Organe sind zur Geheimhaltung der zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse verpflichtet.
BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988
Schlagworte
Geschäftsverhältnisse
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Gesetzesnummer
10008253
Dokumentnummer
NOR12096120
alte Dokumentnummer
N6197011546A
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