Art. 2 § 19 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

DIENSTLEISTUNGEN IM DATENVERKEHR

§ 19.

(1) Werden Daten zum Zwecke einer Dienstleistung einem anderen als dem gemäß § 17 berechtigten Rechtsträger überlassen, so hat der Verarbeiter die Daten und etwaige Ergebnisse der Verarbeitung ausschließlich dem Auftraggeber zurückzugeben oder nach dessen Auftrag zu übermitteln. Bei der Auftragserteilung sind die einzuhaltenden Verschwiegenheitspflichten und die besonderen Sorgfaltspflichten festzulegen.

(2) Gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflichten, die der Auftraggeber zu beachten hat, sind auch vom Verarbeiter und seinen beschäftigten Personen einzuhalten. Diese Personen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Einhaltung der Verschwiegenheitspflichten ausdrücklich zu verpflichten.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009191

alte Dokumentnummer

N11978161250

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