Art. 2 § 19 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1987

DIENSTLEISTUNG IM DATENVERKEHR

§ 19.

Dienstleister haben bei der Verwendung von Daten für den Auftraggeber folgende Pflichten:

  1. 1. die Daten ausschließlich im Rahmen der Aufträge des Auftraggebers zu verwenden; insbesondere ist die Übermittlung der verwendeten Daten ohne Auftrag des Auftraggebers verboten;
  2. 2. alle gemäß § 21 erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen;
  1. 3. den Auftraggeber von der beabsichtigten Heranziehung eines weiteren Dienstleisters so rechtzeitig zu verständigen, daß er dies allenfalls untersagen kann;
  2. 4. - sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt – im Einvernehmen mit dem Auftraggeber die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflicht des Auftraggebers zu schaffen;
  3. 5. nach Beendigung der Dienstleistung alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Auftraggeber zu übergeben bzw. in dessen Auftrag zu vernichten oder für ihn weiter aufzubewahren;
  4. 6. dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der unter Z 1 bis 5 genannten Verpflichtungen notwendig sind.

Schlagworte

Auskunftspflicht, Richtigstellungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011730

alte Dokumentnummer

N11986185640

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