Art. 2 § 18 Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2026

3. ABSCHNITT Lenkungsausschüsse

§ 18.

(1) Zur Begutachtung von Verordnungsentwürfen, zur Beratung und Empfehlung von anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung für die im § 2 Abs. 1 genannten Waren hat sich

  1. 1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft eines Bundeslenkungsausschusses und
  2. 2. der jeweilige Landeshauptmann eines Landeslenkungsausschusses
  1. zu bedienen.

(2) Der Bundeslenkungsausschuss hat sich darüberhinaus unter Berücksichtigung der bestehenden EU-rechtlichen und nationalen Regelungen im Bereich der Markt- und Preisbeobachtung sowie Marktregulierung als Vorsorgemaßnahme mit der Lage der Märkte einschließlich der Preise zu befassen, um die Sicherstellung einer langfristigen Krisenvorsorge und die Erhaltung der Ernährungssouveränität prüfen zu können. Für diese Zwecke sind ein jährlicher Bericht der Agrarmarkt Austria an den Bundeslenkungsausschuss auf Basis ihrer laufenden Markt- und Preisbeobachtung sowie sonstige verfügbare Markt- und Preisdaten, Erzeuger- und Produktionskosten inklusive der biologischen Landwirtschaft, gentechnikfreie Produktion und AMA-Gütesiegel-Produktion, wie beispielsweise Grüner Bericht, heranzuziehen.

(3) Der Bundeslenkungsausschuss hat sich darüber hinaus mit der Erstellung und jährlichen Evaluierung eines Plans für den Falle der Lagerung von Waren gemäß § 12 und dem Umgang bei Erreichen der Mindesthaltbarkeit der gelagerten Waren zu befassen.

(4) Der Bundeslenkungsausschuss oder der jeweilige Landeslenkungsausschuss kann gemeinsam mit dem jeweiligen Versorgungssicherungsausschuss nach § 14 Abs. 1 des Versorgungssicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 380/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2016 und dem Energielenkungsbeirat oder dem jeweiligen Beirat nach den §§ 36 Abs. 1 und 38 Abs. 1 des Energielenkungsgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2024 abgehalten werden.

Schlagworte

Marktbeobachtung, Marktdaten, Erzeugerkosten

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

10007777

Dokumentnummer

NOR40276749

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