Art. 2 § 18 Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2016

3. ABSCHNITT Lenkungsausschüsse

§ 18.

(1) Zur Begutachtung von Verordnungsentwürfen, zur Beratung und Empfehlung von anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung für die im § 2 Abs. 1 genannten Waren hat sich

  1. 1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eines Bundeslenkungsausschusses und
  2. 2. der jeweilige Landeshauptmann eines Landeslenkungsausschusses
  1. zu bedienen.

(2) Der Bundeslenkungsausschuss hat sich darüberhinaus unter Berücksichtigung der bestehenden EU-rechtlichen und nationalen Regelungen im Bereich der Markt- und Preisbeobachtung sowie Marktregulierung als Vorsorgemaßnahme mit der Lage der Märkte einschließlich der Preise zu befassen, um die Sicherstellung einer langfristigen Krisenvorsorge und die Erhaltung der Ernährungssouveränität prüfen zu können. Für diese Zwecke sind ein jährlicher Bericht der Agrarmarkt Austria an den Bundeslenkungsausschuss auf Basis ihrer laufenden Markt- und Preisbeobachtung sowie sonstige verfügbare Markt- und Preisdaten, Erzeuger- und Produktionskosten inklusive der biologischen Landwirtschaft, gentechnikfreie Produktion und AMA-Gütesiegel-Produktion, wie beispielsweise Grüner Bericht, heranzuziehen.

Schlagworte

Marktbeobachtung, Marktdaten, Erzeugerkosten

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

10007777

Dokumentnummer

NOR40188646

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