Art. 2 § 17 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

3. Abschnitt

PRIVATER BEREICH ZULÄSSIGKEIT DER ERMITTLUNG UND VERARBEITUNG

§ 17.

Daten dürfen zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs durch einen nicht den Bestimmungen der §§ 4 und 5 unterliegenden Rechtsträger nur ermittelt und verarbeitet werden, soweit sich dies in Art und Umfang auf den berechtigten Zweck des Rechtsträgers beschränkt und hiebei schutzwürdige Interessen des Betroffenen, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, beachtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009189

alte Dokumentnummer

N11978161230

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