VERBINDUNG EINGELEITETER VERFAHREN
§ 16.
Wenn die Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis von Verfahren es erfordern, hat die Datenschutzkommission eingeleitete Verfahren, die denselben Auftraggeber oder Verarbeiter betreffen, zu verbinden.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12009188
alte Dokumentnummer
N11978161220
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
